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Verordnung (EU) 2016/679, Amtsblatt mit Erwägungsgründen

eur-lex.europa.eu (externe Seite)

Die Fassung im Amtsblatt vom 04.05.2016, zitiert für Erwägungsgrund 26: Pseudonymisierte Daten gelten als Informationen über eine identifizierbare Person, anonyme fallen nicht unter die Verordnung.

geprüft 24.09.2026

Worauf sich diese Seite beruft, wörtlich, abgerufen am 23.09.2026:

  • Einer Pseudonymisierung unterzogene personenbezogene Daten, die durch Heranziehung zusätzlicher Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden könnten, sollten als Informationen über eine identifizierbare natürliche Person betrachtet werden.bestätigt 24.09.2026
  • Die Grundsätze des Datenschutzes sollten daher nicht für anonyme Informationen geltenbestätigt 24.09.2026

08 Wo die Daten liegen und wie lange

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