Wen die Kennzeichnungspflicht für KI-Texte trifft
Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung. Vier Fragen entscheiden, ob ein Unternehmen betroffen ist, und die meisten Antworten fallen anders aus als die Schlagzeilen vermuten lassen. Mit den Beispielen der Kommission und der einen Bedingung, an der die Ausnahme später wieder zerbricht.
„Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte gilt ab Sonntag“ stand Ende Juli 2026 in vielen Überschriften. Der Satz beschreibt eine Regel, die es so nicht gibt. Was tatsächlich gilt, hängt an vier Fragen, und drei davon beantworten die meisten Unternehmen mit Nein.
Gemeint ist Artikel 50 der KI-Verordnung (externe Seite, eur-lex.europa.eu), anwendbar seit dem 2. August 2026. Zwölf Tage vorher hat die Kommission ihre Leitlinien (externe Seite, digital-strategy.ec.europa.eu) dazu angenommen, 51 Seiten mit Randnummern und Beispielen in beide Richtungen. Sie sind nicht bindend, aber sie sind der Maßstab, an dem die Aufsicht prüft. Die Randnummern in diesem Text beziehen sich darauf.
Dieser Artikel geht die vier Fragen der Reihe nach durch. Die Reihenfolge zählt: Wer bei Frage eins schon herausfällt, muss die anderen drei nicht beantworten.
Frage 1: Anbieter oder Betreiber?
Die Verordnung kennt zwei Rollen, und sie verteilt vollständig verschiedene Pflichten darauf.
Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt, entgeltlich oder nicht. Anbieter müssen erzeugte Inhalte maschinenlesbar markieren und dafür sorgen, dass die Markierung auch gefunden werden kann. Das sind zwei Pflichten: Ein Wasserzeichen ohne verfügbares Erkennungswerkzeug erfüllt Artikel 50 Absatz 2 nicht [70, 75].
Betreiber ist, wer ein System unter eigener Verantwortung benutzt. Betreiber müssen zwei Dinge offenlegen, und nur diese zwei: täuschend echte Bilder, Ton- und Videoaufnahmen, und bestimmte Texte.
Wer ein fremdes Modell über eine Programmierschnittstelle benutzt, ist Betreiber. Anbieter ist er damit nicht. Die Markierungspflicht liegt beim Modellanbieter. Wer ein zugekauftes System mit eigenen Daten weitertrainiert und unter eigenem Namen in Betrieb nimmt, wird zusätzlich Anbieter [11].
Eine Rolle fällt ganz heraus: Wer fremde Inhalte nur verbreitet, etwa als Hosting-Anbieter oder Plattform, ist kein Betreiber [16]. Die Leitlinien ermutigen solche Beteiligten, vorhandene Markierungen zu erhalten, verpflichten sie aber nicht dazu.
Für Privatpersonen gibt es eine weitere Tür. Artikel 2 Absatz 10 nimmt aus, wer ein System „im Rahmen einer rein persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit“ nutzt. Die Leitlinien legen das eng aus [19]: „rein persönlich“ qualifiziert „nicht beruflich“, beides muss zutreffen, und beruflich ist jede Tätigkeit, die regelmäßig einen wirtschaftlichen Vorteil bringt oder sonst in eine berufliche Betätigung eingebunden ist. Ein Unternehmen kann sich darauf nie berufen.
Frage 2: Was für ein Inhalt ist es?
Für Betreiber sind nur zwei Arten von Inhalten erfasst.
Bilder, Ton und Video fallen darunter, wenn sie ein Deepfake sind. Der Begriff ist definiert, und die Definition ist enger als der Sprachgebrauch. Vier Kriterien müssen zusammen erfüllt sein [113]: merkliche Ähnlichkeit mit einem Vorbild, ein Vorbild, das existiert oder plausibel existieren könnte, eine Person, ein Objekt, ein Ort, ein Lebewesen oder ein Ereignis, und der falsche Anschein von Echtheit. Ausdrücklich draußen sind Darstellungen, die Naturgesetze verletzen. Die Leitlinien nennen fliegende Menschen ohne Hilfsmittel, Drachen und Auto fahrende Elefanten.
Draußen sind ebenfalls zwei Fälle, die in der Praxis häufig vorkommen. Wenn das Publikum im gegebenen Zusammenhang gar keine Echtheit erwartet, fehlt das vierte Kriterium; die Leitlinien nennen Hintergründe und Spezialeffekte in der Filmproduktion [114]. Und geringfügige Bearbeitung bleibt geringfügig: Farbkorrektur, Rauschunterdrückung, Zuschnitt, Hintergrundanpassung aus gestalterischen Gründen [116]. Schematische Zeichnungen, Diagramme und Illustrationen sind ohnehin keine Deepfakes, sie scheitern schon am ersten Kriterium.
Text fällt darunter, wenn er die Bedingungen aus Frage 3 erfüllt. Alles andere ist nicht erfasst. Ein KI-geschriebener Roman, eine Produktbeschreibung, ein Angebot, eine interne Mitteilung: keine Pflicht.
Frage 3: Veröffentlicht, informierend, von öffentlichem Interesse?
Der Wortlaut lautet: „Betreiber eines KI-Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.“ Die Leitlinien zerlegen das in drei Merkmale [131], und alle drei müssen zutreffen.
Veröffentlicht heißt zugänglich für eine unbestimmte, größere Zahl von Lesern, die einander nichts angehen, entgeltlich oder nicht. Private Korrespondenz fällt heraus, ebenso geschlossene Gruppen und Texte im Firmennetz.
Die Öffentlichkeit informieren heißt, Kenntnisse, Meinungen oder Tatsachen vermitteln. Kurze Texte, die inhaltlich nichts davon tun, sind keine Information in diesem Sinn.
Von öffentlichem Interesse ist die Hürde, an der die meisten Fehleinschätzungen entstehen, weil die Aufzählung überraschend weit reicht: Politik und demokratische Prozesse, Verwaltung und öffentliche Leistungen, Justiz, Grundrechte, öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Umwelt, Verbrauchersicherheit, und dazu jede wirtschaftliche, finanzielle, politische, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklung, die Gegenstand öffentlicher Debatte sein kann.
Wie weit das reicht, zeigen die Beispiele der Kommission besser als jede Zusammenfassung. Erfasst sind unter anderem eine KI-erzeugte Zusammenfassung eines Zeitungsartikels über einen Ratsbeschluss, KI-bearbeitete Teile eines Lifestyle-Artikels über die Wirkung von Diäten, KI-bearbeitete Unternehmensberichte mit Angaben für Anleger und eine automatisch erzeugte Unwetterwarnung eines Wetterdienstes in sozialen Netzwerken.
Nicht erfasst sind KI-erzeugte Fantasy-Romane, KI-bearbeitete Werbung und Produktbeschreibungen, solange sie keine Aussagen zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit treffen, eine Zusammenfassung, die nur der Fragende selbst zu sehen bekommt, und eine KI-bearbeitete Mandantenberatung.
Der Nachhaltigkeitsbericht auf der eigenen Seite ist erfasst. Die Produktbeschreibung daneben ist es nicht. Über die Zuordnung entscheidet der Zweck des Textes. Der Aufwand, der in ihm steckt, spielt keine Rolle.
Frage 4: Greift die Ausnahme?
Hier fallen die meisten Unternehmen wieder heraus, und zwar aus einem Grund, den sie bereits erfüllen. Die Pflicht entfällt, „wenn die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt“. Zwei Bedingungen, beide nötig [133].
Die Prüfung muss inhaltlich sein. Die Leitlinien verlangen eine bewusste Befassung mit der Substanz durch eine Person mit einschlägiger Sachkenntnis, und sie nennen die Faktenprüfung ausdrücklich als Mindestanforderung [134]. Nicht ausreichend sind Rechtschreib- und Grammatikkontrolle, das bloße Vorhandensein einer Redaktionsrichtlinie, eine automatisierte Prüfung und eine flüchtige Freigabe ohne inhaltliche Befassung [135]. Ein Freigabeknopf, den jemand drückt, ohne den Text gelesen zu haben, ist genau der Fall, der nicht zählt.
Die Verantwortung muss benannt und auffindbar sein. Bei einer natürlichen oder juristischen Person liegt die letztliche Verantwortung für die Veröffentlichung, und wer das ist, soll an leicht auffindbarer Stelle öffentlich stehen [138]. Die Leitlinien nennen die rechtlichen Angaben der Seite ausdrücklich als geeigneten Ort. Für Betreiber in Deutschland heißt das: Das Impressum leistet es meist schon.
Die Kommission nennt auch hier Beispiele. Ausreichend ist ein redaktionell kontrollierter Zeitungsartikel, ein wissenschaftlicher Blog mit interner Begutachtung, eine von einer Behörde freigegebene Warnmeldung, ein Nachhaltigkeitsbericht nach fachlicher Prüfung, eine KI-Übersetzung mit anschließender menschlicher Kontrolle. Nicht ausreichend ist eine Seite, auf der KI-erzeugte Artikel ohne bewusste Prüfung erscheinen, ein Text, den eine zweite KI geprüft hat und ein Mensch nur überflogen, und ein selbstverlegtes Buch ohne jede Prüfung.
Die Bedingung, an der die Ausnahme später zerbricht
Ein Satz der Leitlinien wird selten zitiert und entscheidet mehr als der Rest. Randnummer 136: Wird ein KI-System benutzt, um Inhalte nach der redaktionellen Freigabe zu ändern, zu ergänzen oder umzuformulieren, gilt das Ergebnis als KI-erzeugt, und jeder substanzielle KI-Eingriff nach der Prüfung lässt die Ausnahme entfallen.
Das trifft eine Bauform, die gerade überall entsteht: der Agent, der nachts Texte überarbeitet, Überschriften optimiert, Zusammenfassungen nachzieht oder für andere Kanäle umschreibt. Solange er vor der Freigabe arbeitet, ist alles in Ordnung. Sobald er danach eingreift und das Ergebnis ohne neue Prüfung online geht, ist die Ausnahme für den gesamten Text verloren.
Wer solche Abläufe baut, braucht deshalb eine klare Grenze im System und nicht nur im Ablaufdiagramm: Was freigegeben ist, wird nicht mehr automatisch angefasst. Wie das an einer kleinen Seite aussieht, steht unter Wie diese Seite entsteht.
Der Übergangsfall, den fast jeder hat
Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt und veröffentlicht wurden, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Inhalte, die vorher erzeugt, aber am oder nach diesem Tag veröffentlicht werden, müssen es [154]. Wer im Juli einen Vorrat an Texten angelegt hat und ihn im Herbst ausspielt, fällt in die zweite Gruppe.
Für Altbestände empfehlen die Leitlinien die nachträgliche Kennzeichnung, ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu verlangen. Ganze Archive durchsuchen oder gedruckte Verpackungen ändern muss niemand.
Eine zweite Frist betrifft nur Anbieter. Die Änderungsverordnung (externe Seite, eur-lex.europa.eu) gibt für die Markierungspflicht nach Artikel 50 Absatz 2 eine Übergangszeit bis zum 2. Dezember 2026, aber nur für Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren [153]. Die Informationspflicht bei direkter Interaktion gilt auch für diese Systeme sofort.
Wenn die Pflicht greift: Form und Ort
Die Offenlegung muss für Menschen wahrnehmbar sein, ohne technische Hilfsmittel und ohne gesonderte Handlung, spätestens beim ersten Kontakt [132]. Der freiwillige Verhaltenskodex (externe Seite, digital-strategy.ec.europa.eu) wird konkreter und stellt einen frei verwendbaren EU-Icon-Satz bereit, dessen Hauptelement das Kürzel „AI“ ist. Bei Text soll die Kennzeichnung oben am Text stehen, nahe der Überschrift oder im Impressumsblock am Textanfang; gekennzeichnet werden darf auch nur der erzeugte Teil.
Daraus folgt ein häufiger Fehler: Ein Hinweis in der Fußzeile der Seite erfüllt die Anforderung nicht. Er steht nicht am Text und ist beim ersten Kontakt nicht sichtbar.
Der Kodex ist freiwillig. Wer ihn unterzeichnet, kann damit die Erfüllung nachweisen. Wer nicht unterzeichnet, muss sie anders belegen.
Was passiert, wenn niemand es tut
Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, was höher ist; bei kleinen und mittleren Unternehmen gilt der niedrigere der beiden Werte [152]. Beschwerden nimmt die nationale Marktüberwachungsbehörde (externe Seite, bundesnetzagentur.de) entgegen, in Deutschland die Bundesnetzagentur, und jede Person mit Anhaltspunkten kann eine einlegen.
Die Zahl ist nicht die interessante Größe. Interessanter ist, dass die Beschwerde niemanden voraussetzt, der geschädigt wurde.
Was zu tun bleibt
Wer nach diesen vier Fragen betroffen ist und die Ausnahme nutzen will, braucht dreierlei, und keines davon ist eine Kennzeichnung.
Eine benannte verantwortliche Person oder Funktion, öffentlich auffindbar. In den meisten Fällen steht sie schon im Impressum.
Eine inhaltliche Prüfung, die Faktenprüfung einschließt, und eine Spur im Ablauf, die belegt, dass sie stattgefunden hat. Eine Richtlinie im Ordner reicht dafür ausdrücklich nicht [135].
Und die Gewissheit, dass nach der Freigabe nichts Automatisches mehr eingreift. Das ist der Punkt, der am ehesten übersehen wird, weil er in ihrer Auslegung steht statt in der Verordnung selbst.
Wer nicht betroffen ist, muss nichts tun. Das ist bei einer Verordnung mit 113 Artikeln eine seltene Auskunft und in diesem Fall die häufigste.
Was dieser Text nicht ist
Eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Er beruht auf dem Verordnungstext, den Leitlinien der Kommission vom 20. Juli 2026 und dem Verhaltenskodex vom 10. Juni 2026, alle im Quellenverzeichnis mit Prüfdatum. Die Leitlinien bezeichnen sich selbst als erste Auslegung und kündigen eine Überarbeitung an, sobald Erfahrungen aus der Aufsicht und Entscheidungen der Gerichte vorliegen [155]. Wer eine belastbare Einschätzung für den eigenen Fall braucht, holt sie bei jemandem, der dafür haftet.
Quellen
5 Einträge, davon 1 Schlüsselarbeitalle erreichbar
Erreichbarkeit automatisch geprüft
SchlüsselarbeitOriginalarbeiterreichbar
digital-strategy.ec.europa.eugeprüft 24.09.2026
Die Auslegung der Kommission zu Artikel 50, angenommen am 20.07.2026, zwölf Tage vor der Geltung. 51 Seiten mit Randnummern und praktischen Beispielen in beide Richtungen: was erfasst ist und was nicht. Nicht bindend, aber der Maßstab, an dem die Marktaufsicht prüft. Die Adresse zeigt auf die Seite mit dem Dokument, nicht auf die PDF-Datei selbst, damit der Prüflauf lesbaren Text vorfindet.
Originalarbeiterreichbar
Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz (externe Seite, eur-lex.europa.eu)
eur-lex.europa.eugeprüft 24.09.2026
Der Rechtstext selbst, veröffentlicht am 12.07.2024 und in Kraft getreten am 01.08.2024. Er ordnet Anwendungen nach Risiko und legt die Pflichten je Stufe fest. Die Anwendbarkeit beginnt gestaffelt, nicht mit dem Inkrafttreten. Die Adresse zeigt seit dem 29.07.2026 auf die deutsche Fassung: Die Zitate unten stehen im Text so, wie er hier zitiert wird, und die Fassung ohne Sprachangabe liefert die englische.
Dokumentationerreichbar
digital-strategy.ec.europa.eugeprüft 24.09.2026
Der freiwillige Verhaltenskodex vom 10.06.2026, entstanden in einem Verfahren unter Begleitung des KI-Büros. Er beschreibt, wie Anbieter markieren und Betreiber kennzeichnen sollen, und stellt dafür einen EU-Icon-Satz bereit. Wer ihn unterzeichnet, kann damit die Erfüllung nachweisen; wer nicht unterzeichnet, muss es anders belegen.
Originalarbeiterreichbar
eur-lex.europa.eugeprüft 24.09.2026
Die Änderungsverordnung, die den Zeitplan der KI-Verordnung verschiebt: Die Pflichten für Hochrisiko-Anwendungen gelten später als ursprünglich vorgesehen. Vom Parlament am 16.06.2026 angenommen, in Kraft seit dem 27.07.2026.
Dokumentationerreichbar
Bundesnetzagentur, Marktüberwachung nach der KI-Verordnung (externe Seite, bundesnetzagentur.de)
bundesnetzagentur.degeprüft 24.09.2026
Die Behörde beschreibt selbst, was sie als Marktüberwachungsbehörde nach der KI-Verordnung tut: Stichproben, Prüfung technischer Unterlagen, Zusammenarbeit mit anderen Behörden und die Bearbeitung von Beschwerden. Steht hier als Beleg für den Beschwerdeweg, nicht für die Höhe der Bußgelder; die steht in der Verordnung selbst.