Originalarbeiterreichbar
Verordnung (EU) 2016/679, Datenschutz-Grundverordnung, konsolidierte Fassung
eur-lex.europa.eu (externe Seite)
Der Verordnungstext in der konsolidierten Fassung, die EUR-Lex führt: Begriffe (Artikel 4), Auftragsverarbeitung (Artikel 28) und Übermittlung in Drittländer (Artikel 45). Die Erwägungsgründe stehen nur im Amtsblatt.
geprüft 24.09.2026
Worauf sich diese Seite beruft, wörtlich, abgerufen am 23.09.2026:
alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person
bestätigt 24.09.2026die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können
bestätigt 24.09.2026die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet
bestätigt 24.09.2026die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet
bestätigt 24.09.2026Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments
bestätigt 24.09.2026Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation darf vorgenommen werden, wenn die Kommission beschlossen hat, dass das betreffende Drittland
bestätigt 24.09.2026