NachschlagenQuellenregister

Originalarbeiterreichbar

Verordnung (EU) 2016/679, Datenschutz-Grundverordnung, konsolidierte Fassung

eur-lex.europa.eu (externe Seite)

Der Verordnungstext in der konsolidierten Fassung, die EUR-Lex führt: Begriffe (Artikel 4), Auftragsverarbeitung (Artikel 28) und Übermittlung in Drittländer (Artikel 45). Die Erwägungsgründe stehen nur im Amtsblatt.

geprüft 24.09.2026

Worauf sich diese Seite beruft, wörtlich, abgerufen am 23.09.2026:

  • alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Personbestätigt 24.09.2026
  • die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden könnenbestätigt 24.09.2026
  • die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidetbestätigt 24.09.2026
  • die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitetbestätigt 24.09.2026
  • Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstrumentsbestätigt 24.09.2026
  • Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation darf vorgenommen werden, wenn die Kommission beschlossen hat, dass das betreffende Drittlandbestätigt 24.09.2026

08 Wo die Daten liegen und wie lange

Alle Quellen

Tippen Sie los.

↑↓ auswählenEnter öffnenDie Suche läuft im Browser. Nichts wird übertragen.