Originalarbeiterreichbar
Verordnung (EU) 2024/1689, konsolidierte Fassung vom 27.07.2026
eur-lex.europa.eu (externe Seite)
Der Rechtstext in der Fassung nach der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026, in Kraft seit dem 27.07.2026, mit 88 Änderungen. Vier davon betreffen die Aussagen dieser Seite: Artikel 4 ist neu gefasst und verlangt seither Maßnahmen zur Unterstützung der KI-Kompetenz ohne ein garantiertes Niveau; Artikel 5 hat mit den Buchstaben ba und bb ein neuntes Verbot bekommen, das ab dem 02.12.2026 gilt; Artikel 113 nennt für Hochrisiko-Systeme zwei Termine, den 02.12.2027 für Anhang III und den 02.08.2028 für Anhang I; Artikel 111 gibt erzeugenden Systemen von vor dem 02.08.2026 für die maschinenlesbare Kennzeichnung Zeit bis zum 02.12.2026. Die Adresse der ursprünglichen Fassung (ai-act-2024) zeigt weiter den Wortlaut von 2024.
geprüft 24.09.2026
Worauf sich diese Seite beruft, wörtlich, abgerufen am 20.09.2026:
Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.
bestätigt 24.09.2026Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.
bestätigt 24.09.2026Zu diesem Zweck veröffentlicht die Kommission praktische Beispiele dafür, wie diese Verpflichtung erfüllt wird auf der in Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe b genannten zentralen Informationsplattform.
bestätigt 24.09.2026Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5 Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten;
bestätigt 24.09.20262. Dezember 2027 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, und
bestätigt 24.09.20262. August 2028 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I als hochriskant eingestuft sind;
bestätigt 24.09.2026Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen.
bestätigt 24.09.2026das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung eines KI-Systems, das realistische Bild-, Video-, Ton- oder ähnliche Inhalte erzeugt oder manipuliert, in denen intime Körperteile einer bestimmbaren natürlichen Person dargestellt werden oder eine an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligte bestimmbare Person dargestellt wird, ohne dass die betreffende Person eine aus freien Stücken erfolgende, spezifische, aufgeklärte, eindeutige und ausdrückliche Zustimmung zu dieser Erzeugung oder Manipulation erteilt hat;
bestätigt 24.09.2026
Hochrisiko-KI-System im GlossarKI-Kompetenz im Glossar12 Was die KI-Verordnung verlangt